Arbeitsrecht: Was ist ein Kettenarbeitsvertrag?
19. September 2008 von Eric
Im Zuge meines Studiums habe ich mich entschlossen kurze und prägnante Einblicke in die Welt des Rechts zu veröffentlichen. Dies hilft einerseits mir als Lernstütze, andererseits dem geneigten Leser, sollte er hier ein für ihn relevantes juristisches Thema vorfinden.
Ich weise allerdings darauf hin dass diese Beiträge im Folgenden nur meine Meinung darstellen, welche nicht eine fundierte Rechtsberatung ersetzen sollten, und können.
Obwohl ich mich bemühen werde die Beiträge verständlich und inhaltlich ausreichend zu schreiben, besteht die Möglichkeit dass mir Fehler unterlaufen oder dass das Geschriebene unvollständig ist. Auch kann ich auf keine individuellen Fragen eingehen, dafür sollten Sie eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Mit diesen einleitenden Worten möchte ich nun das erste Thema „Was ist ein Kettenarbeitsvertrag?“ abhandeln.
Um dies zu klären muss man zuerst den Terminus „befristetes Arbeitsverhältnis“ in der österreichischen Rechtsordnung charakterisieren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf, eine Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme wäre das Vorliegen einer gültigenKündigungsvereinbarung. Aufgelöst werden kann das befristete Arbeitsverhältnis ansonsten somit nur durch
- eine einvernehmliche Lösung
- dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zur (fristlosen) Entlassung (vgl. §27 AngG/§82 GewO)
Da das befristete Arbeitsverhältnis mit Fristablauf automatisch endet, ist klar dass man durch so eine Konstellation den Kündigungsschutz (vgl. §§ 105, 107 ArbVG) verliert, da es ja, wie gesagt grundsätzlich auch keine Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt. (Also auch kein Kündigungsschutz).
Ein Kettenarbeitsvertrag ist nun eine rechtliche Konstellation in welcher der Arbeitgeber mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander zu reihen versucht, um somit den Arbeitnehmer um seinen gesetzlichen Kündigungsschutz zu bringen. Dies ist als Umgehung zwingender Vorschriften anzusehen, und nur zulässig wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Die sachliche Rechtfertigung ist bereits bei der ersten Verlängerung darzulegen. Sachliche Gründe die der Arbeitgeber ins Treffen führen könnte wären zum Beispiel insbesondere die im Mutterschutzrecht ausdrücklich genannten Gründe (soziale Gründe oder betriebswirtschaftliche Gründe wie Ausbildungszwecke, Erprobung etc. vgl. dazu §10a (2) MschG).
Folgen also mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander und liegt kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür vor, so ist das Arbeitsverhältnis relativ teilnichtig. Das bedeutet dass die Rechtsbeziehungen als zusammenhängendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind. Somit steht also dem Arbeitnehmer natürlich zum einen die Anfechtungsmöglichkeit (§§ 105,107 ArbVG) offen, zum Anderen kann er auch die rechtswidrige Befristung auslaufen lassen und das Arbeitsverhältnis nicht fortführen ohne dass der Arbeitgeber etwas dagegen unternehmen könnte.
Selbst Unterbrechungen zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen verhindern die Annahme eines Kettenarbeitsvertrages nicht, solange die Verträge einen inneren Zusammenhang zueinander haben. Der innere Zusammenhang ist gegeben wenn der Arbeitgeber mit der Wiedereinstellung des selben Arbeitnehmers eindeutig von dessen in der früheren Beschäftigung gewonnen Erfahrungen profitiert. Wenn also das Arbeitsverhältnis eines Lehrers während der Sommerferien unterbrochen wird, so hemmt dies die Annahme eines Kettenarbeitsverhältnisses nicht.
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